FEDECRAIL Satzung

(Ausgabe 2005s)

Artikel 1 - Name, Zweck und Sitz

Artikel 2 - Mitglieder

Artikel 3 - Die Mitgliederversammlung

Artikel 4 - Der Vorstand

Artikel 5 - Finanzen

Artikel 6 - Dauer der Vereinigung

Artikel 7 - Änderung der Satzung

Artikel 8 - Auflösung

Artikel 9 - Generalklausel

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Artikel 1
Name, Zweck und Sitz

1-1

Der Name der internationalen Vereinigung ist "FEDECRAIL I.V.Z.W.". FEDECRAIL ist die Europäische Föderation der Museums- und Touristikbahnen.

Die offizielle Sprache der Vereinigung ist Holländisch. Die drei Arbeitssprachen sind Englisch, Französisch und Deutsch.

FEDECRAIL fällt unter das belgische Gesetz vom 21. Juni 1921 bezüglich gemeinnütziger Organisationen, internationaler gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen (einschließlich der Artikel 46 bis 57).

1-2

Die Zwecke von FEDECRAIL schließen jedes auf Gewinn gerichtete Handeln aus und sind:

  1. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eisenbahnorganisationen und deren Mitgliedern durch das Bereitstellen von Beratung und Hilfe wann und wo möglich, und das Veranstalten von Treffen und Seminaren;
  2. die Untersuchung und Lösung von Problemen und Entwicklungen mit Bezug zu Museums-, Tourist-, oder ähnlichen Eisen- oder Straßenbahnen (unabhängig von der Traktionsart), Eisenbahnmuseen und Eisenbahnvereinen;
  3. auf internationaler Basis für seine Mitglieder zu handeln, insbesondere in bezug auf die möglichen Auswirkungen von Regulierungen und Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft und anderer supranationaler Gremien und deren Aktivitäten.

1-3

Die Vereinigung hat ihren Sitz in c/o Advocatenkantoor Van der Perre, Ganzenstraat 57, 8000 Brügge, Belgien.

Der Sitz der Vereinigung kann durch den Vorstand von FEDECRAIL geändert werden. Diese Entscheidung muss binnen eines Monats im belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

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Artikel 2
Mitglieder

2-1

Gründungsmitglieder sind jene Organisationen oder Personen, welche die Gründungssatzung von FEDECRAIL unterzeichnet haben.

Die Anzahl der Mitglieder von FEDECRAIL ist nicht beschränkt. Sie ist jedoch mindestens vier.

Weitere Mitglieder sind solche Organisationen, die vom Vorstand mit Zustimmung der nächstfolgenden Hauptversammlung in Übereinstimmung mit dieser Satzung aufgenommen werden.

Wenn der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, hat der abgelehnte Bewerber das Recht, dagegen die Hauptversammlung anzurufen.

2-2

Anträge auf Mitgliedschaft in FEDECRAIL müssen mindestens zwei Monate vor der nächsten Jahreshauptversammlung schriftlich an den Sekretär gerichtet werden. Der Aufnahmeantrag muss eine Kopie der Satzung des Antragsstellers einschließlich einer Übersetzung der Paragraphen über den Zweck der Organisation und die Mitgliedschaft in ihr in Holländisch, Englisch, Französisch oder Deutsch enthalten.

Die folgenden Organisationen können Mitglied werden, sofern sie gemäß den Gesetzen ihres Ursprungslandes rechtmäßig existieren:

  1. nationale Organisationen, welche weitestgehend die Ziele, wie in Artikel 1 beschrieben, auf nationaler Basis verfolgen;
  2. Museums-, Touristik-, und ähnliche Eisenbahnen, Straßenbahnen, Eisenbahnmuseen und Eisenbahnvereine, welche ihren Sitz in einem Land haben, in welchem keine nationale Organisation existiert.
  3. Museums-, Touristik-, und ähnliche Eisenbahnen, Straßenbahnen, Eisenbahnmuseen und Eisenbahnvereine, welche ihren Sitz in einem Land haben, in welchem eine nationale Organisation existiert, jene aber nicht Mitglied dieser Organisation sind. Ihr Mitgliedsbeitrag und Stimmrechte bestimmen sich nach den Regeln in Artikel 2-4 and 2-5. Die Mitgliedschaft kann unter besonderen Bedingungen gewährt werden und obliegt der Zustimmung der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Die Mitgliedsbeiträge und Stimmrechte für a. und b. bestimmen sich nach den Regeln in Artikel 2-4 und 2-5;

2-3

Der Vorstand kann andere Organisationen, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung, als assoziierte Mitglieder zu einem angemessenen Mitgliedsbeitrag aufnehmen. Dieser Mitgliedsbeitrag darf den höchsten Beitrag eines ordentlichen Mitglieds nicht übersteigen. Assoziierte Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme und Wortmeldung an der Hauptversammlung, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

2-4

Der Mitgliedsbeitrag und die Stimmrechte der Mitglieder richten sich nach der Anzahl der Punkte, die sich gemäß der Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft aus Artikel 2-5 ergeben.

Ein Punkt entspricht einer Stimme und einer Betragseinheit, vorausgesetzt, dass kein einzelnes Mitglied (oder mehrere aus demselben Land) mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte haben oder mehr als 25 % des Gesamtbeitrags leistet.

2-5

Die Mitgliedschaft der Mitglieder wird in Kategorien eingeteilt, welche sich an deren Aktivitäten, Anlagen und Verantwortung orientiert. Die Kategorien sind:

  1. Eisenbahnvereine, die nicht mehr als gelegentlichen Publikumsverkehr haben, die aber von Umwelt- oder Sicherheitsgesetzgebungen betroffen sein können, ein Punkt.
  2. Eisenbahnmuseen oder Zugbetreiber, die keine Eisen- oder Straßenbahninfrastruktur betreiben, jedoch regelmäßigen Publikumsverkehr mit höherer Verantwortung hinsichtlich Sicherheit des Betriebs, Hygiene von Einrichtungen etc. haben, fünf Punkte.
  3. Museums- und Touristikeisenbahnen die eine Eisen- oder Straßenbahn an mindestens zehn Tagen im Jahr über eine bestimmte Strecke betreiben und unmittelbar für die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind, zehn Punkte.

2-6

Ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied, das aus FEDECRAIL austreten möchte, muss dies dem Sekretär vor dem 1. Oktober eines Jahres mitteilen. Erfolgt dies nicht, so ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu bezahlen.

Kein Mitglied oder assoziiertes Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Ansprüche gegen das Vermögen von FEDECRAIL.

Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder die mehr als zwei aufeinander folgende Jahre mit Zahlungen im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Das Stimmrecht des Mitglieds und das Teilnahmerecht des assoziierten Mitgliedes an der Hauptversammlung ruht, solange Mitgliedsbeiträge nicht volständig bezahlt sind.

Die Hauptversammlung kann Mitglieder oder assoziierte Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung ausschließen. Jedes Mitglieder oder assoziiertes Mitglied hat das Recht, gehört zu werden.

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Artikel 3
Die Hauptversammlung

3-1

Die Hauptversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium von FEDECRAIL und legt die allgemeine Politik fest. Alle Mitglieder von FEDERAIL haben das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe, ausgenommen die assoziierten Mitglieder, welche gemäß Artikel 2 nur das Recht auf Teilnahme und Wortmeldung haben.

Die alleinige Entscheidung zur Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder von FEDECRAIL liegt in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Satzung bei der Jahreshauptversammlung.

Die jährliche Jahreshauptversammlung hat ferner die alleinige Entscheidung über

  1. Annahme der geprüften Abschlüsse und Budgets,
  2. Änderungen der Satzung,
  3. Auflösung der Vereinigung.

3-2

Eine Hauptversammlung kann nur mit einer Tagesordnung einberufen werden, welche vom Vorstand an die Mitglieder und assoziierten Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung versandt wird. Die Tagesordnung muß den Ort der Versammlung enthalten.

Das Datum der Versammlung muß den Mitgliedern mindestens drei Monate zuvor bekannt gemacht werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. (siehe Artikel 7, Satzungsänderungen)

Der Vorstand hat eine Hauptversammlung auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Präsident kann Beobachter zu den Hauptversammlungen zulassen.

3-3

Außerordentliche Hauptversammlungen können mit einer kürzeren Frist einberufen werden, vorausgesetzt, dass die getroffenen Entscheidungen innerhalb von sechzig Tagen von Mitgliedern ratifiziert werden, die mindestens 75 % der Stimmrechte repräsentieren.

3-4

Die Jahreshauptversammlung findet sechs Monate nach dem Ende des Kalenderjahres statt.

Der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist der Bericht des Vorstands, eine Kopie des geprüften Jahresabschlusses und das Budget für das nächste Fiskaljahr beizufügen, welches von den Mitgliedern zu bestätigen ist.

3-5

Der Vorstand muß auf Verlangen von mindestens drei verschiedenen Mitgliedern Zwischenberichte über seine Arbeit geben.

Die Vorstandsmitglieder kooperieren mit und informieren die Hauptversammlung umfassend und legen die Verwaltung jeder von der Hauptversammlung eingesetzten Kommission offen.

3-6

Abstimmungen können nur unter den folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden, vorausgesetzt, das mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind:

  1. durch einfache Mehrheit (außer, wenn diese Satzung etwas anderes vorsieht) der Mitgliedsstimmen über alle nicht vertraulichen Angelegenheiten und die Wahl der Vorstandsmitglieder und anderen Einrichtungen von FEDECRAIL, außer ein anwesendes oder repräsentiertes stimmberechtigtes Mitglied, nicht assoziiertes Mitglied, verlangt eine Wahl durch Abstimmung auf der Basis der Stimmrechte der Mitglieder;
  2. in allen anderen Angelegenheiten, oder wenn eine Stimmauszählung verlangt wird, durch Mehrheit, welche die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmrechte ist, die an der Abstimmung teilnehmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  3. im Falle der Stimmengleichheit wird eine neue oder geheime Abstimmung durchgeführt.

Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.

3-7

Entscheidung können nur über Sachverhalte auf der Tagesordnung getroffen werden.

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Artikel 4
Der Vorstand

4-1

FEDECRAIL wird verwaltet und repräsentiert durch einen Vorstand, der die Hauptversammlung vorbereitet und deren Entscheidungen umsetzt.

Die Implementierung der Politik von FEDECRAIL ist die Verantwortung des Vorstands.

Der Vorstand trifft die Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

4-2

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und maximal neun Mitgliedern, wovon mindestens eines belgischer Staatsbürger sein muß. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Tot, Rücktritt, Geschäftsunfähigkeit, Abwahl oder Ende der Wahlperiode. Ein Vorstandsmitglied kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer Hauptversammlung abgewählt werden.

4-3

Nach der Jahreshauptversammlung bestimmt der Vorstand aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten, drei Vize-Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister.

Der Präsident ist Vorsitzender des Vorstands und der Hauptversammlung. In Abwesenheit des Präsidenten bei Versammlungen bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen einen Vorsitzenden für diese Versammlung.

4-4

Auf der ersten Jahreshauptversammlung endet die Amtszeit aller nominierten Vorstandsmitglieder. Auf den folgenden Jahreshauptversammlung endet die Amtszeit von jeweils einem Drittel der Vorstandsmitglieder, oder wenn deren Anzahl nicht ein Vielfaches von drei ist, die Anzahl derer nächst zu einem Drittel, ferner endet die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die seit der letzten Jahreshauptversammlung vom Vorstand ernannt wurden.

4-5

Ein Vorstandsmitglied kann für eine Amtszeit von drei Jahren wiedergewählt werden. Ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit endet bleibt bis zum Ende der Jahreshauptversammlung im Amt.

Die Mitglieder des Vorstands, deren Amtszeit in einem Jahr endet sind jene mit der längsten Amtszeit seit ihrer letzten Wahl. Haben Vorstandsmitglieder ihr Amt am selben Tag angetreten bestimmt das Los, welche Amtszeit endet, sofern zwischen ihnen nicht eine andere Übereinkunft getroffen wird.

4-6

Der Vorstand informiert die Mitglieder drei Monate vor der Jahreshauptversammlung über die Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit auf dieser Versammlung endet.

Die Information muß das Datum der nächsten Jahreshauptversammlung enthalten. Ferner die Mitteilung, dass Nominierungen für den Vorstand beim Vorstand zwei Monate vor diesem Datum eingegangen sein müssen.

4-7

Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr und darüber hinaus wenn Sitzungen vom Präsidenten oder mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt werden. Die Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit unter Stichentscheid des Versammlungsleiters getroffen.

Der Vorstand veröffentlicht Einzelheiten der Entscheidungen der Jahreshauptversammlung und der Vorstandssitzungen und macht diese den Mitgliedern zugänglich.

4-8

Der Vorstand kann nach Erfordernis bestimmte Rechte und Pflichten an Mitarbeiter und Komitees delegieren.

4-9

FEDECRAIL wird gerichtlich durch den Vorstand, repräsentiert durch den Präsidenten oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied, vertreten.

Alle Dokumente, welche FEDECRAIL binden, müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein, welches seine Legitimation gegenüber Dritten nicht nachweisen muß. Ausgenommen davon sind Fälle in denen Prokura erteilt wurde.

4-10

Der Vorstand kann verstorbene, an der Amtsausübung verhinderte oder zurückgetretene Vorstandsmitglieder vorläufig ersetzen. In diesem Fall bestätigt die nächste Hauptversammlung die Nominierung durch Wahl. Ein nominiertes Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht, so lange es nicht durch Wahl bestätigt wurde.

4-11

Ein Mitglied, das an einer Versammlung nicht Teilnehmen kann, kann durch Vollmacht vertreten werden, wenn die Vollmacht vom Vorstand akzeptiert wird. In diesem Fall muß der Sekretär vorab vom Mitglied schriftlich informiert werden.

4-12

Alle Dokumente bezüglich Wahlen, Abwahlen und des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern werden durch den Vorstand an das Federale Overheidsdienst Justitie gesandt und im Anhang des Belgisch Staatsblad auf FEDECRAILs kosten veröffentlicht.

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Artikel 5
Finanzen

5-1

Das Geschäftsjahr von FEDECRAIL ist das Kalenderjahr. Die finanziellen Mittel von FEDECRAIL bestehen aus:

  1. den Betragseinheiten wie sie in Artikel 2-4 bestimmt sind, welche von den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern zum 1. Januar eines Jahres zu bezahlen sind;
  2. Spenden;
  3. andere Beiträge.

5-2

Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

5-3

Die Jahreshauptversammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer, welche nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein können. Die Billigung des Berichts der Rechnungsprüfer für das vorangegangene Geschäftsjahr entlastet den Vorstand von finanziellen und strafrechtlichen Ansprüchen.

5-4

Jahresabschlüsse werden gemäß Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich gemeinnütziger Organisationen, internationaler gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen durch den Vorstand an das Federale Overheidsdienst Justitie gesandt.

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Artikel 6
Dauer der Vereinigung

FEDECRAIL ist auf unbestimmte Dauer errichtet. FEDECRAIL kann gemäß den folgenden Artikeln jederzeit aufgelöst werden.

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Artikel 7
Änderung der Satzung

Die Vereinigung unterliegt den Artikeln 50 §3, 55 und 56 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich gemeinnütziger Organisationen, internationaler gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen. Vorschläge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Vereinigung müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ausgehen.

Der Vorstand teilt den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung mit, dass derartige Vorschläge auf der Versammlung beraten werden sollen. Die Hauptversammlung kann über die Vorschläge nur beschließen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Der Beschluß muß mit Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen gefaßt werden.

Wenn auf der Hauptversammlung weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte anwesend sind, wird eine neue Versammlung in gleicher Weise wie die erste einberufen, ausgenommen, dass die Ladungsfrist nur einen Monat beträgt. Diese zweite Hauptversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungen der Satzung werden nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 50 §3 des Gesetzes und nach Veröffentlichung im Anhang des Belgisch Staatsblad gemäß Artikel 51 §3 desselben Gesetzes wirksam.

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Artikel 8
Auflösung

8-1

Die Auflösung von FEDECRAIL kann von einer Hauptversammlung nur in derselben Weise wie eine Satzungsänderung beschlossen werden.

8-2

Die Auflösung belässt die Verantwortung für die Liquidation beim Vorstand, oder, wenn nicht vorhanden, bei einer Kommission aus drei Personen die von der Hauptversammlung ernannt werden, welche den Auflösungsbeschluß gefasst hat.

Nach der Auflösung verbleibendes Vermögen muß in einer Weise verwandt werden, die den Zielen der Vereinigung entspricht, worüber die Hauptversammlung beschließt, welche den Auflösungsbeschluß fasst.

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Artikel 9
Generalklausel

Alle Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht erwähnt sind, insbesondere die Veröffentlichungen in den Anhängen des belgischen Staatsblattes, müssen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gehandhabt werden.


Übersetzung aus dem Englischen der Version, die von König ALBERT II von Belgien am 8. September 1994 und dem Minister für Justiz Melchior WATHELET (Nr. 3/13.512/S.), unterzeichnet wurde. In Zweifelsfällen gilt die englische Fassung.

Satzung geändert: 16. April 1999, Prag, CZ.

Satzung geändert: 01. Oktober 2005, Volos, GR


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aktualisiert am 28.09.2019